Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV).Nach § 4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs.1 BaustellV zu veranlassen.Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr – z. B. mangels eigener Fachkenntnisse – die Aufgaben des Koordinators nicht selbst wahrnehmen kann.
SIGE-Koordination Planungsphase
Abstimmungen der Leistungsbeschreibungen mit den planenden Architekten und Ingenieuren
Vorankündigung der Maßnahmen bei den Arbeitsschutzbehörden
Erstellen eines SIGE-Plans
SIGE-Koordination Bauphase
Überwachen des Arbeitsschutzes auf der Baustelle
gemeinsame Besuche der Baustelle mit der Gewerbeaufsicht und den Berufsgenossenschaften
Erstellen einer Unterlage für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Nutzung des Gebäudes
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